Positionen:

  • Haftvermeidung und alternative Sanktionen

Der Landeszusammenschluss setzt sich für Reformen in der Strafrechtspflege und ihrer Praxis ein. Zum Schutz vor Ausgrenzung und sozialer Benachteiligung unterstützt er insbesondere die Anliegen, dass die Verfolgung sogenannter Bagatellstraftaten nicht länger zu Haftstrafen führen kann, sowie die Verhängung von alternativen Sanktionen im Sinne der Haftvermeidung. Diesem Ziel folgt auch die Forderung nach einem konsequenten Ausbau von Täter-Opfer-Ausgleich und der Entwicklung, Unterstützung und Einführung von neuen Formen der Wiedergutmachung (Restorative Justice). Die negativen Folgen von Inhaftierungen, wie Verlust von Wohnung und Arbeit, soziale Ausgrenzung, Verarmung, usw., treffen nicht nur die Straffälligen selbst, sondern auch ihre Familien.

  • Rechtsanspruch auf Hilfe

Hilfeleistungen für straffällig gewordenen Menschen ergeben sich aus einer Vielzahl verschiedener Gesetze und Verordnungen. Der Qualität von Resozialisierungsmaßnahmen während und nach der Haft, aber auch für Personen, die zu Bewährungs- oder Geldstrafen verurteilt wurden, kommt eine hohe Bedeutung zu bei den Bemühungen Rückfälle zu vermeiden und Straffällige in die Gesellschaft einzugliedern. Verbindliche Strukturen und Maßstäbe lassen sich nur durch ein Landesresozialisierungsgesetz entwickeln, für dessen Implementierung sich der LZ einsetzt. Es soll die Rechtsansprüche der Betroffenen und ihrer Angehörigen bündeln und sichern. Die an den Bedarfen ausgerichtete Ausgestaltung der Straffälligenhilfe und ihre ausreichende Finanzierung sind hierüber ebenso sicherzustellen.

  • Wiedereingliederung und Teilhabe

Der LZ setzt sich für die Verbesserung der Chancen und Möglichkeiten von Straffälligen ein. So müssen Hilfen mit dem Ziel der Wiedereingliederung, zur Verbesserung der psychischen und physischen Gesundheit, zur Entschuldung sowie zur Integration in den Arbeits- und Ausbildungsmarkt frühzeitig im Vollzug beginnen und wirken. Diese Maßnahmen dienen der Sicherung der verbrieften Teilhabe am gesellschaftlichen Leben. Hierzu zählt auch der Zugang zur Sozialversicherung. Konkret bedeutet dies: Anrechnung der Berufstätigkeit in der Justizvollzugsanstalt auf die Rente sowie Krankenversicherung ab dem ersten Tag der Entlassung. Unterstützende Angebote für Angehörige können eine mögliche Rückkehr in das soziale Bezugssystem sichern, müssen aber auch ohne diesen Zweck zur Verfügung stehen.

 

  • Wohnraumsicherung als notwendige Voraussetzung der Resozialisierung

Vor allen anderen Maßnahmen ist ein Dach über dem Kopf unabdingbar für die Wiedereingliederung in die Gesellschaft. Haftentlassene und die Klientel der Bewährungshilfe benötigen Wohnraum, ggf. mit Betreuungsangeboten. Gerade in den Ballungszentren, in denen eher Arbeitsmöglichkeiten bestehen und ein Hilfesystem vorhanden ist, steht zu wenig bezahlbarer Wohnraum zur Verfügung. Der Landeszusammenschluss unterstützt die Forderungen nach einer deutlichen Erhöhung des sozialen Wohnungsbaus und setzt sich für die Entwicklung neuer Ansätze zur Beschaffung und Sicherung von Wohnraum ein.

  • Offener Vollzug als Regel

Der LZ setzt sich für den Offenen Vollzug als Regelvollzug ein, soweit der Rechtsgüterschutz dies zulässt. Die schädlichen Folgen des Freiheitsentzuges können so vermieden werden. Auch im geschlossenen Vollzug sind vollzugsöffnende Maßnahmen vor der Entlassung Voraussetzung für die Versorgung mit Wohnraum und Beschäftigung nach der Haft. Eine den Hilfebedarfen angemessene Unterstützung bei der Vorbereitung der Haftentlassung und die Sicherstellung von Sozialleistungen nach der Haftentlassung sind unabdingbare Voraussetzung für eine gelingende Resozialisierung.

  • Frauen als Klientinnen der Straffälligenhilfe

 

Der LZ setzt sich für eine gendersensible Arbeit ein. Frauen stellen im Strafvollzug nur eine Minderheit dar und sind in aller Regel einem auf Männer zugeschnittenen Strafvollzug unterworfen. Ihre Straftaten sind größtenteils im Bagatellbereich anzusiedeln, sie verbüßen meist nur Kurzstrafen. Der Landeszusammenschluss begrüßt die Bangkok–Rules für Frauen, die Haftvermeidungsstrategien in den Vordergrund stellen. Ist eine Inhaftierung nötig, sollte eine Unterbringung in differenzierten Sicherheitsstufen erfolgen.

Viele Frauen haben massive Gewalt erfahren und müssen daher während der Inhaftierung die Wahl zwischen Ärztinnen und Ärzten haben. Bei inhaftierten Frauen kann beob-achtet werden, dass sich der psychische und physische Gesundheitszustand verschlechtert, dem muss durch entsprechende Angebote entgegen gewirkt werden.

Viele inhaftierte Frauen sind auch Mütter. Wenn es dem Kindeswohl dient, muss der Vollzug einen Kontakt zwischen den Kindern und ihren Müttern fördern. Die Sicherung der bestehenden Wohnung bzw. die Unterstützung bei der Anmietung einer neuen Wohnung ist für die mögliche Rückführung von fremduntergebrachten Kinder notwendig.

Ist das Kind zusammen mit der Mutter in der Haftanstalt, muss sich der Vollzug an den Bedürfnissen des Kindes orientieren und die Mütter befähigen, eine stabile, verantwortungsvolle Beziehung zum Kind aufzubauen und zu leben.

 

  • Familienorientierter Strafvollzug

Der Landeszusammenschluss setzt sich für einen familienorientierten Strafvollzug ein. Die Inhaftierung eines Elternteils prägt die gesamte Lebenssituation einer Familie. Oftmals sind Scham und Angst vor Stigmatisierung so groß, dass die Bewältigung des Alltags nur eingeschränkt möglich ist. Rat und Hilfe werden nötig, um die Familie sozial, psychisch und materiell zu stützen, z.B. bei der Sicherung der Wohnung oder bei der Betreuung der Kinder. Im Sinne des Kindeswohls muss der Vollzug einen kindgerechten Kontakt zwischen den Kindern und ihrem inhaftierten Elternteil fördern. Die Straffälligen sind als Teil ihrer Familie wahrzunehmen und die innerfamiliären Beziehungen zu stärken. Im Vollzug ist durch Angebote und Maßnahmen sicherzustellen, dass eheliche bzw. partnerschaftliche und familiäre Beziehungen aufrechterhalten oder wiederhergestellt werden können und mögliche Trennungen beratend begleitet werden.

 

  • Angehörige als Zielgruppe der Straffälligenhilfe

Angehörige tragen die Konsequenzen einer Inhaftierung mit. So ergeben sich häufig psychische, soziale und materielle Probleme, von denen vor allem Frauen und Kinder betroffen sind. Dem sich daraus entwickelnden spezifische Beratungs- und Unterstützungsbedarf muss Rechnung getragen werden und darauf zielende Angebote sind vorzuhalten und weiterzuentwickeln.

 

  • Jugendliche und Heranwachsende

Bei jugendlicher Delinquenz ist der staatliche Eingriff möglichst gering zu halten, um schädliche Auswirkungen von Sanktionen auf Jugendliche und Heranwachsende zu vermeiden. So ist bei Bagatelldelikten das Verfahren möglichst frühzeitig einzustellen und jugendberatenden Leistungen der Vorzug zu geben. Im Sinne der Diversion sollen statt strafrechtlicher erzieherische Maßnahmen wirken. Unterstützt wird dies durch die uneingeschränkte Zuständigkeit der Jugendhilfe und ihren Hilfen zur Erziehung und der Jugendgerichtshilfe.

  • Arbeit im Netzwerk

Der LZ fördert die Vernetzung seiner Mitglieder untereinander und mit weiteren Hilfesystemen zur Sicherstellung von Wohnen, Arbeit, Beschäftigung, Gesundheit der Straffälligen. Ein Schwerpunkt ist dabei die Koordinierung des Übergangsmanagements in den hessischen Justizvollzuganstalten. Die Vielfalt der freien Träger der Straffälligenhilfe sichert Hilfen, die an die unterschiedlichen Bedürfnisse und Problemlagen der Klientel angepasst sind. Spezialisierte Fachdienste ermöglichen Angebote, die professionell, innovativ und effizient ausgerichtet sind.

  • Öffentlichkeitsarbeit

Der Landeszusammenschluss informiert über die Arbeit und die Angebote seiner Mitglieder und unterstützt so deren Öffentlichkeitsarbeit. Er setzt sich für den Gedanken der Resozialisierung in der allgemeinen Öffentlichkeit sowie für den humanitären Auftrag der sozialen Strafrechtspflege ein. Bei jährlichen Fachveranstaltungen werden aktuelle Themen der Straffälligenhilfe aufgegriffen und so die Diskussion in der Fachöffentlichkeit gefördert.

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© Landeszusammenschluss für Straffälligenhilfe in Hessen