Wer sind wir
Der Landeszusammenschluss für Straffälligenhilfe in Hessen (LZ) ist ein Netzwerk von derzeit 26 Organisationen,
Einrichtungen und Verbänden der Straffälligenhilfe. Er versteht sich als Bindeglied zwischen seinen Mitgliedern und der Justiz, den Sozialbehörden, der Politik und der Forschung sowie anderen
Organisationen, deren Aufgaben die Resozialisierung betreffen. Als Mitunterzeichner der Integrationsvereinbarungen für Strafgefangene und Sicherungsverwahrte in Hessen fühlt er sich der
Zusammenarbeit und der Vernetzung mit den daran beteiligten Institutionen besonders verpflichtet. Der Landeszusammenschluss für Straffälligenhilfe teilt die Anliegen der Kriminalprävention. Die
effektive soziale Arbeit mit Straftäter*innen dient dem Opferschutz und verhindert zukünftige Straftaten. Der Landeszusammenschluss ist die hessische Interessenvertretung für Straffällige und
Straffälligenhilfe.
Er bietet ein Forum zu Erfahrungsaustausch und gegenseitiger Anregung, zur Meinungsbildung und zur Vorbereitung von Lösungsvorschlägen zu
den Problemlagen inhaftierter Menschen.
Sein Auftrag ist auch die gezielte Information der Öffentlichkeit.
Armut - Kriminalität – Unterstützungsangebote
Fachveranstaltung
Montag, 18. Juli 2022, 13.30 Uhr bis ca. 16.30 Uhr
Die Klient*innen der Straffälligenhilfe sind in aller Regel arm in dem Sinne, dass sie über wenig Geld verfügen können und oftmals von Transferleistungen abhängig sind. Der Zusammenhang von Armut und Kriminalität hat viele Facetten und kann von verschiedenen Seiten beleuchtet werden. Führt arm sein dazu, gegen die Strafgesetze zu verstoßen? Werden arme Menschen diskriminiert und kriminalisiert? Werden arme Menschen von den Gerichten anders behandelt als wohlhabende bis hin zu strengerer Bestrafung?
Die Verurteilung zu einer Geldstrafe ist mit großem Abstand die häufigste Sanktion, die in Deutschland verhängt wird. Ca. 80 % aller Strafen sind Geldstrafen. Obwohl das 1975 in Deutschland eingeführte Tagessatzsystem die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des oder der Verurteilten berücksichtigen soll, liegt es auf der Hand, dass armen Menschen die Begleichung einer Geldstrafe schwerer fällt. Sie sind daher eher von der Vollstreckung einer Ersatzfreiheitsstrafe bedroht, wodurch die eigentlich verhängte Strafe deutlich verschärft wird. Unsere Referentin hat in ihrer wissenschaftlichen Forschung gezeigt, dass diese Art der ersatzweisen Vollstreckung von Geldstrafen vor allem sozial Benachteiligte trifft.
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